Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 11 GnO – Anhörung weiterer Stellen

1Sofern die Äußerungen weiterer Behörden und Stellen für die Entscheidung in der Gnadenfrage bedeutsam sein können, soll ihnen die Gnadenbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2Es sollen regelmäßig gehört werden:

  1. 1.

    das Jugendamt in Jugendschutzsachen,

  2. 2.

    die zuständige Finanz-(Zoll-)Behörde in Außenwirtschafts- und Steuerstrafsachen,

  3. 3.

    die Deutsche Bundesbank in Münzstrafsachen,

  4. 4.

    die vorgesetzte Dienstbehörde in Strafsachen gegen Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten und Tarifbeschäftigte,

  5. 5.

    die Antragsberechtigten, sofern Strafantrag nach § 77a des Strafgesetzbuchs gestellt wurde,

  6. 6.

    die Bewährungshilfe, sofern die verurteilte Person in den letzten fünf Jahren unter Bewährungsaufsicht gestanden hat,

  7. 7.

    die Führungsaufsichtsstelle, sofern die verurteilte Person unter Führungsaufsicht steht oder gestanden hat.