Hessische Gnadenordnung
Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche
§ 11 GnO – Anhörung weiterer Stellen
1Sofern die Äußerungen weiterer Behörden und Stellen für die Entscheidung in der Gnadenfrage bedeutsam sein können, soll ihnen die Gnadenbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2Es sollen regelmäßig gehört werden:
- 1.
das Jugendamt in Jugendschutzsachen,
- 2.
die zuständige Finanz-(Zoll-)Behörde in Außenwirtschafts- und Steuerstrafsachen,
- 3.
die Deutsche Bundesbank in Münzstrafsachen,
- 4.
die vorgesetzte Dienstbehörde in Strafsachen gegen Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten und Tarifbeschäftigte,
- 5.
die Antragsberechtigten, sofern Strafantrag nach § 77a des Strafgesetzbuchs gestellt wurde,
- 6.
die Bewährungshilfe, sofern die verurteilte Person in den letzten fünf Jahren unter Bewährungsaufsicht gestanden hat,
- 7.
die Führungsaufsichtsstelle, sofern die verurteilte Person unter Führungsaufsicht steht oder gestanden hat.