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Art. 2 GnadO
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Bundesrecht
Titel: Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GnadO
Gliederungs-Nr.: 313-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Art. 2 GnadO – Übertragung von Gnadenbefugnissen

(1) Soweit ich mir die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes nicht vorbehalten habe, übertrage ich sie

  1. 1.
    den Präsidenten des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes und der Deutschen Bundesbank

    in Disziplinarsachen der Beamten und Ruhestandsbeamten ihres Geschäftsbereichs;
  2. 2.
    den Bundesministern

    in Disziplinarsachen und in Ehrengerichtssachen ihres Geschäftsbereichs;
  3. 3.
    dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister, dem die Befugnisse als Einleitungsbehörde übertragen worden sind,

    in Disziplinarsachen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder Versorgungsberechtigten im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

(2) Die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertrage ich ferner

  1. 1.

    dem Bundesminister der Justiz

    in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, in denen erkannt hat:

    1. a)

      der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge oder ein anderes Gericht des Bundes, soweit ich mir die Entschließung nicht vorbehalten habe,

    2. b)

      das Reichsgericht im ersten Rechtszuge, der ehemalige Volksgerichtshof, ein früheres Wehrmachtgericht oder ein Gericht eines früheren wehrmachtähnlichen Verbandes,

    3. c)

      ein Gericht, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird;

  2. 2.

    den zuständigen Bundesministern

    1. a)
      in Bußgeldsachen, die durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde des Bundes abgeschlossen worden sind, sowie in rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafsachen nach früherem Recht,
    2. b)
      in rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungsstrafsachen ihres Geschäftsbereichs.

(3) Die Ermächtigungen gelten nicht für Fälle von außerordentlicher Bedeutung; in diesen behalte ich mir vor, selbst zu entscheiden.