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§ 39 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wahlvorschläge

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 GLKrWO – Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.

(2) Dieselbe Person kann sich gleichzeitig für die Wahl zum ersten Bürgermeister, zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied, zum Landrat und zum Kreisrat bewerben.

(3) 1Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen. 2Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

(4) 1Die Einberufung der Aufstellungsversammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. 2Die Teilnahmeberechtigten sind schriftlich entweder durch öffentliche Ankündigung oder einzeln zur Aufstellungsversammlung zu laden; die Ladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. 3Das Nähere über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit legen die Parteien und die Wählergruppen fest; sie können eine von Satz 2 abweichende Festlegung treffen. 4Verstöße gegen derartige Festlegungen sind wahlrechtlich unbeachtlich, wenn mindestens die in Satz 2 geregelten Anforderungen eingehalten werden.

(5) Wird der Wahlvorschlag durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt, kann die Minderheit der Delegierten aus nichtgewählten (so genannten geborenen) Versammlungsmitgliedern bestehen.