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§ 37 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wahlvorschläge

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 GLKrWO – Eintragung

(1) 1Die Wahlberechtigten haben sich bei der Eintragung auszuweisen. 2Die Eintragung muss den Familiennamen und den Vornamen, die Anschrift und die Unterschrift enthalten. 3Auf jedem Blatt der Liste ist das Kennwort des Wahlvorschlags und die Seitenzahl aufzuführen.

(2) Für die Eintragungsscheine gelten folgende Vorschriften über die Erteilung und die Behandlung von Wahlscheinen entsprechend:

  1. 1.
  2. 2.

    § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 bis 4, Abs. 3 für die Erteilung der Eintragungsscheine; im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten ist der Vermerk "E" oder "Eintragungsschein" einzutragen,

  3. 3.

    § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 für die Anlegung des Verzeichnisses der Eintragungsscheine,

  4. 4.

    § 27 Abs. 1 für die Versendung der Eintragungsscheine,

  5. 5.

    § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für Ungültigkeit und Verlust von Eintragungsscheinen; Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Frist und die Verweisung auf Abs. 3 nicht gelten,

  6. 6.

    § 29 für die Beschwerde gegen die Versagung eines Eintragungsscheins.

(3) 1Die Hilfspersonen übergeben ihren Eintragungsschein, auch im Fall der Zurückweisung, dem Beauftragten der Gemeinde. 2In der Bemerkungsspalte der Unterstützungsliste ist die Nummer des Eintragungsscheins einzutragen. 3Die Gemeinde behält die Eintragungsscheine ein.

(4) Falls die Verzeichnisse der Eintragungsberechtigten als Wählerverzeichnisse fortgeführt werden, dürfen Vermerke über die Erteilung von Eintragungsscheinen und über geleistete Unterstützungsunterschriften nicht mehr erkennbar sein.

(5) 1Auskünfte über die Zahl der Eintragungen können bereits vor Abschluss der Unterstützungslisten erteilt werden; im Übrigen dürfen aus den Unterstützungslisten keine Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. 2Zur Eintragung darf nur die laufende Seite vorgelegt werden.