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§ 103 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Neunter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 103 GLKrWO – Übergangsregelung

(1) Die Wahlordnung für die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I) in der ab 1. April 2019 geltenden Fassung ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 anzuwenden.

(2) Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 stattfinden, ist die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.