§ 101 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Neunter Teil – Schlussbestimmungen
§ 101 GLKrWO – Anlagen
1Die beiliegenden Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. 2Sie sind verbindlich, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. 3Eine Abänderung der Bezeichnung Gemeinde entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung ist zulässig.