Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Zweiter Teil – Wahl der Gemeinderatsmitglieder, der Kreisrätinnen und Kreisräte → Abschnitt I – Grundsätze
Art. 21 GLKrWG – Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats(1)
(1) Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
- 1.
Unionsbürgerin oder Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist,
- 2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
- 1.
nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 3.
sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)