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§ 13a GleichstG
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: GleichstG,HB
Gliederungs-Nr.: 2046-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13a GleichstG – Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in Disziplinarverfahren

Werden gegen eine Beamtin oder einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten davon Kenntnis zu geben. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Stellung zu nehmen.