Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 GleibWV
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GleibWV
Gliederungs-Nr.: 205-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GleibWV – Formen der Stimmabgabe für die Wahl (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 23. Dezember 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274).

(1) Für die Wahl ist die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder bei Verhinderung die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 die Stimmabgabe in elektronischer Form (elektronische Wahl) möglich.

(2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile beschränkt sein.

(3) Bei der Briefwahl und bei der elektronischen Wahl ist Wahltag der Tag, an dem die Wahl abgeschlossen wird.