§ 4 GleibWV
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 GleibWV – Frist für die Wahl (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274).
Die Wahl muss bis eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtsperiode der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein. Im Fall des § 16 Abs. 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem vorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin durchgeführt und abgeschlossen werden.