Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 GleibWV
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GleibWV
Gliederungs-Nr.: 205-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 GleibWV – Bewerbung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 23. Dezember 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274).

Jede weibliche Beschäftigte der Dienststelle, die gemäß § 3 wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben. Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Bei der Bewerbung ist auch anzugeben, ob die Bewerberin Mitglied einer Personalvertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.