Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GleibWV
Gliederungs-Nr.: 205-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes
(Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)

Vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3374, 2002 I S. 2711)

Außer Kraft am 23. Dezember 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274) (1)

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274)

Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Verfahrensgrundsätze1
Wahlberechtigung2
Wählbarkeit3
Frist für die Wahl4
Formen der Stimmabgabe für die Wahl5
  
Abschnitt 2 
Vorbereitung der Wahl 
  
Bestellung des Wahlvorstandes6
Aufgaben des Wahlvorstandes7
Wählerinnenliste8
Einspruch gegen Wählerinnenliste9
Wahlausschreiben10
Bewerbung11
Nachfrist für Bewerbungen12
Bekanntgabe der Bewerbungen13
  
Abschnitt 3 
Durchführung der Wahl 
  
Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum14
Wahlvorgang15
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)16
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen17
Elektronische Wahl18
Feststellung des Wahlergebnisses19
Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl20
Bekanntgabe der Gewählten21
Aufbewahrung der Wahlunterlagen22
  
Abschnitt 4 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Übergangsfristen für die Wahl23
Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst24
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten25