Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20d GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Zweckverband → 4. Abschnitt – Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 20d GKZ – Eingliederung von Zweckverbänden

Die §§ 20a bis 20c gelten für die Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen entsprechend.