§ 20d GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Zweckverband → 4. Abschnitt – Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden
§ 20d GKZ – Eingliederung von Zweckverbänden
Die §§ 20a bis 20c gelten für die Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen entsprechend.