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§ 9 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 9 GkZ – Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern, sowie Landrätinnen und Landräten der verbandsangehörigen Gemeinden, Ämter und Kreise sowie den Vertreterinnen und Vertretern anderer Verbandsmitglieder. Die Verbandssatzung kann an Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Stadträtin oder einen Stadtrat mit einem bestimmten Sachgebiet zur Vertreterin oder zum Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung bestimmen. Die Verbandsmitglieder können nach Maßgabe der Verbandssatzung weitere Vertreterinnen und Vertreter entsenden.

(2) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Wahl muss binnen 80 Tagen nach dem Tag der Gemeinde- und Kreiswahl durchgeführt werden. Für die Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und Kreise gelten § 46 Abs. 1 und § 40 der Gemeindeordnung entsprechend. Wird die Wahl nach § 40 Abs. 4 der Gemeindeordnung durchgeführt, so wird die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl angehört.

(3) Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter können Stellvertretende gewählt werden. Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Stellvertretenden und die Art der Vertretung. Den Stellvertretenden sind unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlung zur Verfügung zu stellen; sie haben auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung.

(4) Scheidet eine oder einer von mehreren weiteren Vertreterinnen und Vertretern eines Verbandsmitglieds aus der Verbandsversammlung aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach § 40 Abs. 3 der Gemeindeordnung gewählt; jede Fraktion kann verlangen, dass alle Wahlstellen von weiteren Vertreterinnen und Vertretern neu besetzt werden; in diesem Fall verlieren die weiteren Vertreterinnen und Vertreter zu Beginn der nächsten Sitzung der Vertretungskörperschaft ihre Wahlstellen. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn die Wahlstelle einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters frei wird. Wer freiwillig ausscheidet, kann in die Verbandsversammlung nicht wieder gewählt werden.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter anderer Verbandsmitglieder (§ 2 Abs. 2) werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt wie die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und Kreise.

(6) (1) Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertreterinnen und Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen:

  1. 1.

    Wahlen zu den Verbandsorganen,

  2. 2.

    Bestellung einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers,

  3. 3.

    Änderung der Verbandssatzung,

  4. 4.

    Beratung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,

  5. 5.

    Festsetzung von Umlagen und Stammkapital.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger weiter aus.

(7) Die Verbandsversammlung wird spätestens zum 90. Tag nach der Gemeinde- und Kreiswahl einberufen. Im Übrigen ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie soll mindestens einmal jährlich einberufen werden.

(8) Zu ihrer ersten Sitzung nach der Errichtung des Zweckverbands wird die Verbandsversammlung durch die Aufsichtsbehörde einberufen. Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden unter Leitung des am längsten ununterbrochen der Verbandsversammlung angehörenden Mitgliedes, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung leitet das älteste Mitglied die Wahl. Die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) soll in § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 die Worte "der Jahresrechnung oder" gestrichen werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 9 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 durchgeführt.