§ 21 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Sechster Teil – Aufsicht
§ 21 GkZ – Grenzüberschreitende Zweckverbände und Verträge nach §§ 18 und 19a
(1) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. Satz 1 gilt ebenfalls für die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht der Aufsicht des Landes unterstehen, und für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, die außerhalb des Landes Schleswig-Holstein ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz haben.