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§ 21 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Aufsicht

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 21 GkZ – Grenzüberschreitende Zweckverbände und Verträge nach §§ 18 und 19a

(1) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. Satz 1 gilt ebenfalls für die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht der Aufsicht des Landes unterstehen, und für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, die außerhalb des Landes Schleswig-Holstein ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz haben.

(2) Absatz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Verträge nach §§ 18 und 19a mit Gemeinden, Kreisen oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Schleswig-Holstein entsprechend.