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§ 19d GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Das gemeinsame Kommunalunternehmen

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 19d GkZ – Vorschriften für gemeinsame Kommunalunternehmen

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für Kommunalunternehmen von Gemeinden, Kreisen und Ämtern geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Beteiligten vereinbaren eine Organisationssatzung, die das gemeinsame Kommunalunternehmen erlässt. In der Satzung ist sicherzustellen, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2. Bei bestehenden Verträgen, die vor dem 31. Juli 2015 mit den in Satz 2 genannten Mitgliedern abgeschlossen wurden, haben die Träger auf eine Anpassung der Verträge an die Vorgaben des § 14 Absatz 1 Satz 2 hinzuwirken. Die Satzung muss auch Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens (Beteiligte),

  2. 2.

    den Sitz des gemeinsamen Kommunalunternehmens,

  3. 3.

    den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),

  4. 4.

    den räumlichen Wirkungsbereich, wenn dem gemeinsamen Kommunalunternehmen hoheitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, übertragen werden,

  5. 5.

    die Sitz- und Stimmenverteilung im Verwaltungsrat.

Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Organisationssatzung festgesetzt werden.

(3) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Organisationssatzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.

(4) Über Änderungen der Organisationssatzung und die Aufhebung des gemeinsamen Kommunalunternehmens beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens, der Beitritt zur Trägerschaft und der Austritt, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung und die Aufhebung bedürfen der Zustimmung aller Träger. § 19c Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Abwicklung des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist der Vorstand zuständig.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. 1.

    das Verfahren bei der Errichtung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens und in den in § 19c Abs. 2 bis 4 genannten Fällen,

  2. 2.

    den Aufbau und die Verwaltung des gemeinsamen Kommunalunternehmens.