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§ 19 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 19 GkZ – Satzungs- und Verordnungsbefugnis

(1) In der Vereinbarung kann der Körperschaft des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen Anstalt oder rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, welche die Aufgaben übernimmt, die Befugnis übertragen werden, Satzungen und Verordnungen an Stelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen oder die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln. Die Übertragung des Verordnungsrechts bedarf einer Verordnung.

(2) Für die örtliche Bekanntmachung durch den Träger der Aufgabe gelten die Vorschriften über die örtliche Bekanntmachung der Beteiligten.

(3) Der Träger der Aufgabe kann im Geltungsbereich der Satzung oder der Verordnung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.