§ 17a GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Der Zweckverband
§ 17a GkZ – Umwandlung
Die Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zulässig. Die Verbandsversammlung beschließt die Umwandlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl.