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§ 9 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 GKWG – Anzahl der Wahlkreise und Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter

(1) Gemeinden mit mehr als 70 bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Wahlkreis.

(2) In Gemeinden mit mehr als 2.500 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zu wählen:

  1. 1.

    in Gemeinden mit mehr als 2.500 bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in drei Wahlkreisen je drei unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter,

  2. 2.

    in Gemeinden mit mehr als 5.000 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in fünf Wahlkreisen je zwei unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter.

(3) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in den Kreisen werden so viele Wahlkreise gebildet, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter nach § 8 zu wählen sind. In jedem Wahlkreis wird eine unmittelbare Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter gewählt.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber kann er nur eine Stimme abgeben.

(5) In den Wahlkreisen sind diejenigen unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.