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§ 59 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VIII

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 GKWG – Durchführungsbestimmungen

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Gemeinde- und Kreiswahlordnung) Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Bildung der Wahlkreise und der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  2. 2.

    die Bestellung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher,

  3. 3.

    die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  4. 4.

    die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Bereithaltung zur Einsichtnahme, Berichtigung und ihren Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, ihre Ausstellung, über den Einspruch und über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,

  7. 7.

    die Form und den Inhalt der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge,

  8. 8.

    die Dauer der Wahlhandlung,

  9. 9.

    die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen, die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  10. 10.

    die Briefwahl,

  11. 11.

    die Wahl in Krankenhäusern, Heimen, Anstalten und gesperrten Wohnstätten,

  12. 12.

    die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln,

  13. 13.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  14. 14.

    die Durchführung von späteren Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie den Ersatz ausscheidender Vertreterinnen und Vertreter,

  15. 15.

    die Berufung in ein Wahlorgan sowie über den Ersatz von Auslagen für Mitglieder von Wahlorganen,

  16. 16.

    das Verfahren im Fall einer Verbindung von Gemeinde- und Kreiswahlen.

(2) Es stellt darüber hinaus zu den Wahlen umfassende barrierefreie Informationen, unter anderem in Leichter Sprache, und Informationen in anderen Sprachen in geeigneter Form zum Beispiel als online-Angebot zur Verfügung. Auf den Wahlbenachrichtigungen sollte ein deutlicher Hinweis in Leichter Sprache auf das barrierefreie Angebot sowie auf die Möglichkeit zur Abforderung der Informationen aus Satz 1 erfolgen.