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§ 57 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VIII

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 GKWG – Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen zu den Gemeinde- und Kreisvertretungen ist vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann über das Ergebnis der Gemeindewahl und der Kreiswahl statistische Erhebungen über die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchführen.

(3) Erhebungsmerkmale sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppen und Geschlecht.

(4) Es dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

(5) Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.