§ 49 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VIII – Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
§ 49 GKWG – Wahlbezirke
Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt einen oder mehrere dieser Wahlbezirke für die Briefwahl (§ 33 Abs. 3). § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.