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§ 48a GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 48a GKWG – Wahlleiterin, Wahlleiter

Im Falle des § 48 Abs. 2 bestimmen abweichend von § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Vertretungen der von der Neubildung betroffenen Gemeinden, welche Person die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahrnimmt. Erfolgt keine Einigung, bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahrnimmt. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.