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§ 47 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 GKWG – Wahlsystem

(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber diese Mehrheit, so findet binnen 28 Tagen eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los.

(2) Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.