§ 36 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 36 GKWG – Feststellung im Wahlgebiet
Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt.