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§ 28 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 GKWG – Stimmzettel und Umschläge

(1) Die Stimmzettel (§ 32) und die Wahlbriefumschläge (§ 33) werden für jeden Wahlkreis unter der Verantwortung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerberinnen und Bewerber in folgender Anordnung:

  1. 1.

    Bewerberinnen und Bewerber, die für eine an der letzten Landtagswahl beteiligte politische Partei auftreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl unter der entsprechenden, vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bekanntzugebenden Nummer,

  2. 2.

    Bewerberinnen und Bewerber, die für sonstige politische Parteien oder Wählergruppen auftreten, in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Parteien und Wählergruppen,

  3. 3.

    parteilose Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens.

(3) Treten für eine politische Partei oder Wählergruppe mehrere Bewerberinnen und Bewerber im Wahlkreis auf, so bestimmt die Partei oder Wählergruppe die Reihenfolge und teilt sie der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit. Unterbleibt diese Mitteilung bis zur Zulassung der Wahlvorschläge, so gilt die alphabetische Reihenfolge.