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§ 15 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 GKWG – Wahlkreise

(1) Der Wahlausschuss teilt das Wahlgebiet, soweit erforderlich, in Wahlkreise ein.

(2) Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf nicht mehr als 20 v. H. von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise im Wahlgebiet abweichen. Grundlage ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl.

(3) Die Wahlkreise sollen ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Will der Wahlausschuss in besonderen Ausnahmefällen hiervon abweichen, so muss in kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuss, in kreisfreien Städten und in Kreisen der Landeswahlausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zustimmen.

(4) Die Wahlkreise sollen möglichst unter Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. Bei Einteilung eines Kreises in Wahlkreise sollen Gemeindegrenzen in der Regel nicht durchschnitten werden. Im Kreis Pinneberg bildet die Gemeinde Helgoland einen Wahlkreis. Im Kreis Nordfriesland bilden die Gemeinden der Insel Amrum, die Gemeinden der Insel Föhr und das Amt Pellworm jeweils einen Wahlkreis.

(5) Der Wahlausschuss ist abweichend von § 12 Abs. 5 nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer oder stellvertretenden Beisitzerinnen und Beisitzer anwesend ist.