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§ 14 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 GKWG – Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, einer, einem oder zwei Stellvertreterinnen und Stellvertretern und vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei sollen möglichst alle politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

(2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden und nicht die Aufgaben nach § 13 Abs. 2 übertragen haben, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Aufgaben der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers wahr. Der Gemeindewahlausschuss bestimmt hierzu aus der Mitte der Beisitzerinnen und Beisitzer eine, einen oder zwei stellvertretende Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher und ergänzt erforderlichenfalls die Anzahl seiner Mitglieder. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 55 Abs. 2 Satz 2 sind auf Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, die nach den Sätzen 1 und 2 Aufgaben des Wahlvorstandes oder der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers wahrnehmen, nicht anzuwenden.

(3) Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.