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§ 13a GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 13a GKWG – Wahrnehmung von Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

(1) Nimmt eine Gemeinde oder ein Amt die Verwaltung einer anderen Gemeinde oder eines anderen Amtes aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Anspruch, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, des geschäftsführenden Amtes für die Führung der Wählerverzeichnisse und der damit verbundenen Aufgaben zuständig. Sie oder er nimmt insoweit die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahr.

(2) Die Gemeindevertretung kann die übrigen Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters insgesamt auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde oder auf die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher, des geschäftsführenden Amtes übertragen.

(3) Die Gemeindevertretung kann die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses auf den bei der geschäftsführenden Gemeinde oder bei dem geschäftsführenden Amt gebildeten Wahlausschuss übertragen; er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Diesem Wahlausschuss können bis zu drei weitere Beisitzerinnen und Beisitzer angehören, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach Absatz 2 aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinden berufen werden, die ihre Aufgaben übertragen haben. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Aufgabenübertragung nach den Absätzen 2 und 3 kann bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages nach Absatz 1 Satz 1 erfolgen.