§ 11 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 11 GKWG – Gliederung der Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
- 1.
der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für den Kreis,
- 2.
der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für die Gemeinde und
- 3.
der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände für den Wahlbezirk.
(2) Die Aufgaben des Landeswahlausschusses werden von dem nach dem Landeswahlgesetz gebildeten Landeswahlausschuss wahrgenommen.