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§ 11 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 GKWG – Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für den Kreis,

  2. 2.

    der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für die Gemeinde und

  3. 3.

    der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände für den Wahlbezirk.

(2) Die Aufgaben des Landeswahlausschusses werden von dem nach dem Landeswahlgesetz gebildeten Landeswahlausschuss wahrgenommen.