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Anlage 1 Teil 5.2.3 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 5.2.3 GKG – Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 5.2.3:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
 
5230Verfahren im Allgemeinen2,5
5231Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf
1,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.