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Anlage 1 Teil 2.3.5 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 Teil 2.3.5 GKG – Abschnitt 5
Restschuldbefreiung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2350Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)39,00 €