Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
III. – Schutzmaßregeln bei Geflügel → 1. – Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 8c GflpestV 2005
(1) Wer
- 1.mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder
- 2.Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig zur Zucht
nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind
- 1.bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
- 2.bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.
(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wild lebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möwen nicht zugänglich sind.
Außer Kraft am 23. Oktober 2007 durch § 67 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348). Zur weiteren Anwendung s. § 67 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348)