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§ 18 GflpestV 2005
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht

2. – Besondere Schutzmaßregeln → D. – Desinfektion

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflpestV 2005
Gliederungs-Nr.: 7831-1-41-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 GflpestV 2005

(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) (weggefallen)

(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Oktober 2007 durch § 67 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348). Zur weiteren Anwendung s. § 67 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348)