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§ 11 GflpestV 2005
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht

2. – Besondere Schutzmaßregeln → B. – Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflpestV 2005
Gliederungs-Nr.: 7831-1-41-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 GflpestV 2005

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

  1. 1.
    Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten" beziehungsweise "Newcastle-Krankheit des Geflügels -Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
  2. 2.
    Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern.
  3. 3.
    Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofortigen Tötung zulässig.
  4. 4.
    Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
  5. 5.
    Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel darf nur verwertet werden, wenn es unter behördlicher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiterverbreitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist.
  6. 6.
    Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie verendetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt wird.
  7. 7.
    Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
  8. 8.
    Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten.
  9. 9.
    Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
  10. 10.
    Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Oktober 2007 durch § 67 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348). Zur weiteren Anwendung s. § 67 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348)