§ 53 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln → Unterabschnitt 6 – Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
§ 53 GflPestV – Wiederbelegung
§ 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.