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§ 3 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Schutzmaßregeln

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GflPestV – Fütterung und Tränkung

Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

  1. 1.

    die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,

  2. 2.

    die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und

  3. 3.

    Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.