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§ 29 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 3 – Schutzmaßregeln bei Geflügelpest → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 GflPestV – Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von

  1. 1.

    Bruteiern, soweit

    1. a)

      sichergestellt ist, dass

      1. aa)

        die Bruteier

        1. aaa)

          in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,

        2. bbb)

          vor dem Verbringen desinfiziert und

        3. ccc)

          in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert

        werden,

      2. bb)

        die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und

    2. b)

      die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,

  2. 2.

    Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier

    1. a)

      in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

    2. b)

      in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder

    3. c)

      unschädlich beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.

(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.