§ 12 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 12 GflPestV – Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei einem geimpften Vogel
- 1.
hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
- 2.
niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.