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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung) *

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) (1)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Begriffsbestimmungen1
  
Abschnitt 2 
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln 
  
Unterabschnitt 1 
Allgemeine Schutzmaßregeln 
  
Anzeige, Register und Aufzeichnungen2
Fütterung und Tränkung3
Früherkennung4
Schutzkleidung5
Weitere allgemeine Schutzmaßregeln6
Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte7
Schutzimpfungen und Heilversuche8
Durchführung der Schutzimpfung9
Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung10
Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel11
Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln12
  
Unterabschnitt 2 
Aufstallung, Anordnungen 
  
Aufstallung13
Weitere Anordnungen14
Abgabe im Reisegewerbe14a
  
Unterabschnitt 3 
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest 
  
Teil 1 
Vor amtlicher Feststellung 
  
Verdachtsbestand15
Anordnung für weitere Bestände16
Überwachungszone17
  
Teil 2 
Nach amtlicher Feststellung 
  
Öffentliche Bekanntmachung18
Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand19
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen20
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk21
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel22
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier23
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild24
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte25
Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen26
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet27
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung28
Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung29
Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone30
Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung31
Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung32
Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte32a
Risikobewertung33
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat34
Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand35
Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission36
Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets37
Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet38
Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets39
Untersuchungen im Falle der Notimpfung40
Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln41
Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge42
  
Unterabschnitt 4 
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen 
  
Schutzmaßregeln43
  
Unterabschnitt 5 
Aufhebung, Wiederbelegung 
  
Aufhebung der Schutzmaßregeln44
Wiederbelegung45
  
Unterabschnitt 6 
Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza 
  
Schutzmaßregeln für den Bestand46
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen47
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet48
Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung49
Schutzmaßregeln für weitere Bestände50
Notimpfung51
Aufhebung der Schutzmaßregeln52
Wiederbelegung53
Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen53a
  
Abschnitt 3 
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln 
  
Unterabschnitt 1 
Allgemeine Schutzmaßregeln 
  
Früherkennung54
  
Unterabschnitt 2 
Besondere Schutzmaßregeln 
  
Teil 1 
Vor amtlicher Feststellung 
  
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest55
  
Teil 2 
Nach amtlicher Feststellung 
  
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet56
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier57
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch58
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte59
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung60
Risikobewertung61
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat62
Aufhebung der Schutzmaßregeln63
  
Abschnitt 4 
Schlussvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten64
Weitergehende Maßnahmen65
(weggefallen)66
Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften67
(Inkrafttreten)68
  
Anlagen 
  
Liste der gehaltenen Vögel seltener RassenAnlage 1
(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)Anlage 2
*

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16).

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung

Vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1655) wird nachstehend der Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der vom 23. Oktober 2018 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212),

  2. 2.

    den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 29 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388),

  3. 3.

    den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 388 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

  4. 4.

    den am 3. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564),

  5. 5.

    den am 23. Oktober 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.