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Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen  (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen  (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewAbfV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-5
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen 1
(Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)

Vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt 2 
Gewerbliche Siedlungsabfälle 
  
Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen3
Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen4
Umgang mit verpackten Bioabfällen4a
Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen5
Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen6
Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden7
  
Abschnitt 3 
Bau- und Abbruchabfälle 
  
Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen8
Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen9
  
Abschnitt 4 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen10
Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen11
Betriebstagebuch12
Ordnungswidrigkeiten13
Übergangsvorschrift14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten15
  
Anlage 
  
Technische Mindestanforderungen für VorbehandlungsanlagenAnlage
1

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.