§ 4 GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften
§ 4 GerStrukGAG – Dienstvorgesetzter
Wer nach diesem Gesetz die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden. Dem Direktor des Amtsgerichts, des Arbeits- und des Sozialgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter dieses Gerichts nicht zu.