Gesetze

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§ 2 GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 GerStrukGAG – Wappen des Landes

Die Sitzungssäle der Gerichte werden mit dem Wappen des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgestattet.