Gesetze

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§ 16 GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Sozialgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 GerStrukGAG – Konzentration von Zuständigkeiten

Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung den Bezirk der Kammer eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken.