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§ 15 GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Finanzgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 GerStrukGAG – Finanzrechtsweg für Landesrecht

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

  1. 1.

    über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden;

  2. 2.

    über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist.