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§ 11 GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Staatsanwaltschaft

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 GerStrukGAG – Amtsanwälte

(1) Der Justizminister kann Beamte des gehobenen Dienstes zu Amtsanwälten ernennen.

(2) Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann zu Zwecken der Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts unter der Aufsicht eines Staatsanwalts oder Amtsanwalts übertragen werden.