§ 11 GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 4 – Staatsanwaltschaft
§ 11 GerStrukGAG – Amtsanwälte
(1) Der Justizminister kann Beamte des gehobenen Dienstes zu Amtsanwälten ernennen.
(2) Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann zu Zwecken der Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts unter der Aufsicht eines Staatsanwalts oder Amtsanwalts übertragen werden.