§ 6 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
§ 6 GerOrgG
(1) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsstand an.
(2) Durch die Bildung neuer Gemeinden oder neuer gemeindefreier Grundstücke ändern sich die Gerichtsbezirke nicht.