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§ 8 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GerOrgG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-16
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 98 vom 28.02.2005

§ 8 GerOrgG

1Wird der Bezirk eines Gerichts geändert, so wird dadurch die Zuständigkeit des Gerichts für die bei ihm anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich des Insolvenzverfahrens, Verfahren in Familiensachen sowie von Strafsachen (anhängige Sachen)nicht berührt. 2Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.