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§ 1 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GerOrgG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-16
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 98 vom 28.02.2005

§ 1 GerOrgG

(1) Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(2) Der Bezirk des Oberlandesgerichts umfasst das Gebiet des Landes Hessen.