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Art. 4 GenBeschlG
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenBeschlG
Gliederungs-Nr.: 201-6/2
Normtyp: Gesetz

Art. 4 GenBeschlG – Änderung des Atomgesetzes

In § 9b Abs. 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch § 14 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Änderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann."